Logo ZIM BAU

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Reparaturleistung

der Firma
Zimmermann Baumaschinen GmbH
Am Burgholz 24
52372 Kreuzau
                                     
soweit der Vertragspartner kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist:

 

Gültigkeit

Die folgenden Bedingungen gelten für unsere Reparaturen und Verkäufe einschließlich Beratungsleistungen. Sie gelten durch die Auftragserteilung oder durch die Annahme der Lieferung als anerkannt. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.

 

Lieferumfang

Der Umfang der Lieferung richtet sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung oder der Rechnung oder dem Auftragsschreiben oder der Ausführung der Lieferung/Leistung.

Nachträgliche Vertragsänderungen und mündliche Aussagen gelten nur, wenn sie dem Käufer/ Besteller in Schriftform bestätigt werden. Sämtliche Angaben in Katalogen und Werbematerial sowie mündlich zugesicherte Eigenschaften einer Leistung oder Lieferung oder überhaupt des Kaufgegenstandes sind ohne schriftliche Bestätigung als nicht verbindlich zu betrachten. Wir behalten uns Teillieferungen ausdrücklich vor.

 

Vertrag

Der Käufer/Besteller einer Ware oder Leistung ist an den Kauf oder an einen sonstigen Auftrag, der auf eine Geschäftsverbindung schließen lässt, vier Wochen nach Auftragsdatum gebunden. Der Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung/Leistung zustande.

Sonstige Nebenabreden oder Vereinbarungen sowie Kürzungen, Ergänzungen oder Abänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

Bei Sonderanfertigungen haftet der Besteller für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen. Der Entwicklungskostenanteil bei Sonderanfertigungen wird immer erst nach Fertigstellung der Ware gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten dafür werden bei Kaufvertrag und Vertragsabschluss noch nicht erfasst.

 

Lieferung

Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, uns eine Nachlieferungsfrist von zwei Monaten zu setzen. Wird die Lieferpflicht nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief spätestens innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist erklärt werden. Alle Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten können. In diesem Fall kann der Besteller sechs Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten. Wir als Lieferer sind unsererseits zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn unsere Lieferanten infolge eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, nicht leisten.

Nimmt der Besteller gelieferte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 20 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes ist pauschal mit zehn Prozent des Kaufpreises ohne Nachweis der Höhe des Schadens anzusetzen, oder es ist Ersatz des tatsächlichen Schadens geltend zu machen. Dem Käufer bzw. Besteller bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

Übernahme und Gefahr

Der Besteller übernimmt die Maschine am Bereitstellungsort. Gibt der Besteller Versandauftrag ohne eine solche Übernahme, so gilt die Übernahme mit der Verladung als bewirkt. Mangels anderer Vereinbarungen erfolgt der Versand unversichert und auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens bei Verlassen des Werkslagers auf den Besteller über.

 

Rücknahme

Bei Rücknahme sind wir berechtigt, 15% des Wertes der zurückgenommenen Ware als Lager- und Verwaltungskosten zu berechnen. Von uns gelieferte Waren werden im Zustand der Anlieferung bei frachtfreier Zusendung zurückgenommen.

 

Preise

Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Frachtkosten für deutsche Fabrikate ab Lieferwerk, für ausländische Fabrikate ab deutscher Grenzstation. Bei Sonderanfertigungen wird der Entwicklungskostenanteil gesondert in Rechnung gestellt und zwar unabhängig von der Abnahme der Ware durch den Besteller.

 

Zahlung

Unsere Rechnungen sind bar ohne Abzug sofort bei Empfang der Ware zahlbar. Fälligkeit tritt mit dem Liefertag ein. Skonto ist für jeden Fall schriftlich vereinbart. Skontierung ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung alle unsere fälligen Forderungen gegen den Käufer/Besteller beglichen sind.

Wechsel werden nur nach Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers. Bei Zahlung durch Wechsel wird kein Skonto gewährt.

Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderung nach ihrem Alter verwendet. Eine entgegenstehende Bestimmung des Käufers bei der Zahlung ist unbeachtlich. Gegenforderungen berechtigen den Kunden nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

Zur Entgegennahme von Zahlungen oder zur Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten sind unsere Mitarbeiter ohne schriftliche Vollmacht nicht berechtigt.

Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Skonto und sonstige Vergütungen werden hinfällig.

Wird uns nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers/Bestellers bekannt oder ändert sich die Rechtsform oder die Besitzverhältnisse oder der Firmensitz oder wird ein Einstellen der Zahlung des Käufers/Bestellers bekannt, so können wir vom Besteller sofortige Zahlung, Zahlung bei Lieferung oder Gestellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen.

Kommt ein Käufer/Besteller unserem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so dürfen wir vom Kaufvertrag unverzüglich zurücktreten.

Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus dem von uns bereits erfüllten Teil des Vertrages. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung wegen Zahlungsverzuges des Schuldners gilt als Ziel für alle noch offenen Rechnungen sofortige Zahlung als vereinbart, auch wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

Außerdem sind wir berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und diese durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.

Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Kredit-/Abzahlungsgeschäfte und für Kaufleute, gleich ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Aufgrund des Zahlungsverzuges kann sich der Käufer/Besteller nicht darauf berufen, dass er den Kaufgegenstand aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes, benötigt.

 

Eigentumsvorbehalt

Alle Waren/Gegenstände bleiben bis zum Ausgleich sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen unser Eigentum. Zahlungen und Teilzahlungen für besonders bezeichnete Forderungen werden zuerst zur Sicherung aller Dienstleistungs-, Verbrauchsgüter-, Finanzierungskosten-, Einstell- und Versicherungskostenforderungen herangezogen. Die Gefahr der Abnutzung, der Beschädigung, des Untergangs und des Diebstahls trägt der Käufer während der gesamten Zeit unseres Eigentumsvorbehaltes. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Überlassung an Dritte in jedweder bekannten und unbekannten Geschäftsform ohne schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Eingreifen durch Dritte hat der Käufer unseren Eigentumsvorbehalt dem Dritten anzuzeigen und das Eingreifen auf seine Kosten abzuwenden. Er muss hierbei auch den Dritten namentlich schriftlich anzeigen. Wir verzichten bei einer Pfändung der Waren/Gegenstände durch Dritte nicht auf unser Eigentum. Ebenfalls kann sich der Käufer/Besteller bei einer Pfändung nicht darauf berufen, dass er die Waren/Gegenstände aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes, benötigt.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts können wir verlangen, dass die Waren/ Gegenstände gegen Maschinenbruch und Diebstahl versichert werden. Wird der entsprechende Sicherungsschein uns nicht bei Maschinenübernahme zur Verfügung gestellt, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Käufers eine entsprechende Versicherungsgesellschaft nach eigener Wahl mit entsprechender Versicherung zu beauftragen. Spesen, Versicherungsbeiträge etc. gelten als Teile des Kaufpreises. Während des Eigentums-vorbehalts hat der Käufer/Besteller die Pflicht, die Waren/Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Reparaturen sofort in einer vom Hersteller anerkannten Fachwerkstatt oder bei uns ausführen zu lassen. Wir haben das Recht, zu jedem Zeitpunkt die verkauften Waren/Gegenstände zu besichtigen und können auf Kosten des Käufers turnusmäßige Inspektionen durchführen. Der Käufer/Besteller ist hiermit vertraglich gebunden, alle Auskünfte zu erteilen.

Sollte eine Überlassung in jedweder Form an Dritte durch den Käufer/Besteller rechtlich oder widerrechtlich erfolgen, so tritt er mit Inkrafttreten dieses Vertrages im Voraus alle Forderungen gegen Dritte, die aus der Überlassung resultieren, an uns ab, soweit der Wert der Forderung unseren Lieferungswert beinhaltet und um nicht mehr als 20% übersteigt. Wir ermächtigen den Käufer zum Einzug der Forderung im eigenen Namen. Auf Verlangen ist der Name des Endkunden offenzulegen.

 

Gewährleistung und Schadenersatz

Bei neuen Waren/Gegenständen sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegenden Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von zwölf Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Derartige Mängel sind uns vom Käufer/Besteller unverzüglich schriftlich zu melden. Die Sachmängelansprüche - gleich aus welchen Rechtsgründen - des Käufers/ Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Unberührt hiervon bleiben gesetzliche Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Von uns im Rahmen der Sachmängelansprüche ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung wie besichtigt verkauft.

Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
  • fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer/Besteller oder Dritte
  • bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
  • bei übermäßiger Beanspruchung und
  • bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer/Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten, hat der Käufer/Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt die Kosten der Käufer/Besteller.

Nimmt der Käufer/Besteller selbst oder durch Dritte unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Weitergehende Ansprüche des Käufers/Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur

  • bei grobem Verschulden
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus-sehbaren Schadens
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
  • beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezwecken sollte, den Käufer/Besteller gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir ausdrücklich garantiert haben.

 

Schlussbestimmung: Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes. Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist das für unseren Ort zuständige Gericht. Wir behalten uns das Recht vor, auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen oder Absätze dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit anderer Absätze dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Stephan Römer